Einzelabnahme nach §19(2) StVZO

Tuning? Aber sicher! Sie sind leidenschaftlicher Tuner und Fahrzeuge von der Stange sind absolut nicht Ihr Ding? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Ich als Unterschriftsberechtigter des Technischen Dienstes der GTÜ berate Sie gerne und erstelle Ihnen die erforderlichen Gutachten.

Warum Einzelabnahme? In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist geregelt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen, eine Änderung der Fahrzeugart bewirken, möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben. Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).

Kann meine Änderung so eingetragen werden? Es ist empfehlenswert, sich vorab bei einer/einem Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes in Ihrer Nähe beraten zu lassen. Ich berate Sie kompetent zu allen Fragen rund um die erforderliche Einzelabnahme: Was muss bei dem geplanten Umbau beachtet, welche Vorschriften müssen eingehalten werden? Welche Prüfungen/Nachweise sind erforderlich? Sind die vorhandenen Nachweise ausreichend? Wo können noch nicht vorliegende Prüfungen durchgeführt werden? u. v. m.